Prospekthaftungsansprüche bei der MS Santa P-Schiffe prüfen – Insolvenzantrag der Kommanditgesellschaft MS „Santa Priscilla“ Offen Reederei & Co. KG

/ 24.05.2017 / / 61

Am 20. November 2013 musste die erste von sechs Einschiffsgesellschaften, die Kommanditgesellschaft MS „Santa Priscilla“ mbH & Co., Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht Hamburg wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Es steht zu befürchten, dass auch noch weitere Einschiffsgesellschaften dieses Fonds Insolvenz anmelden werden.

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Hahn Rechtsanwälte haben bereits für einen Anleger bei der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ mbH & Co. KG gegen die Gründungskommanditisten TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH und MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH eine Klage beim Landgericht Hamburg wegen Prospekthaftung eingereicht. Das Landgericht stellte in Aussicht, der Klage gegebenenfalls stattzugeben und riet den Parteien vor diesem Hintergrund zur Führung von Vergleichsgesprächen. Daher empfiehlt der Hamburger Anwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft allen betroffenen Anlegern der vorgenannten Beteiligungsgesellschaft, Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne fachanwaltlich prüfen und zwecks Hemmung der Verjährung noch vor dem Jahresende 2013 geltend zu machen.

An dem Schiffsfonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ mbH & Co. KG haben sich etwa 6.400 Anleger in den Jahren 2003 bis 2005 mit mehr als 81,4 Millionen Euro beteiligt. Sie haben Ausschüttungen in Höhe von 18,5 Prozent erhalten. Das insgesamt zweite Sanierungskonzept aus dem Jahr 2013 sah ein Neukapital von insgesamt 19 Millionen Euro vor, um eine Insolvenz des Fonds doch noch zu verhindern. Das Konzept ist allerdings gescheitert. Was bedeutet dies für die betroffenen Gesellschafter? Laut Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hamburg, müssen sich die Anleger auf einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals einstellen. „Neben dem Verlust der Einlage müssen Anleger, die sich an der ersten Kapitalmaßnahme nicht beteiligt haben“, so schätzt Anwalt Hahn, „wahrscheinlich die erhaltenen Ausschüttungen von 18,5 Prozent zurückzahlen. Aber es soll noch dicker kommen: Alle Gesellschafter mit Beitritt in den Jahren 2003 und 2004 werden unter Umständen auch den Unterschiedsbetrag von 24 Prozent mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern müssen.“

„Aber auch diejenigen Anleger, die sich wegen ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ mbH & Co. KG  schon mit der anlageberatenden Bank oder Sparkasse verglichen haben, können noch Schadensersatz wegen Prospekthaftung geltend machen“, so Hahn. Dies gilt laut Hahn zumindest für die Anleger, die ihre Beteiligung nicht an die Gegenseite übertragen bzw. auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten verzichtet haben. Gerade für Anleger mit großen Beteiligungssummen oder einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung mache die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gegen die TVP und MPC Münchmeyer Petersen Vermittlung Sinn. „Allerdings ist besondere Eile für alle Zeichner des Fonds geboten“, teilt Hahn abschließend mit. „Denn Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntniserlangung von Prospektfehlern bzw. spätestens auf den Tag genau nach zehn Jahren nach Zeichnung der Beteiligung.“

Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de

Autor: Rechtsanwalt Peter Hahn

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