Atlas-Fonds Nr. 10: Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen erneut zur Rückabwicklung verurteilt

/ 24.05.2017 / / 133

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 04.07.2013 (7 O 109/11)  bestätigt, dass das Tatbestandsmerkmal des “Bestimmens” im Rahmen eines Haustürgeschäftes nach § 1 HWiG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein “Bestimmen” schon dann gegeben ist, wenn die Haustürsituation für die Erklärung des Verbrauchers jedenfalls mit kausal ist.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Denn die Umsetzung der EU-Richtlinie durch Deutschland (§ 1 Abs. 1 HWiG “bestimmt worden”) verstößt gegen EU-Recht (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen), sodass die EU-Kommission Deutschland daher bereits am 21.06.2012 eine Frist von 2 Monaten gesetzt hat, die Rechtsvorschriften zu ändern.

Klingt kompliziert, ist aber recht einfach: Es kommt nur darauf an, dass der Abschluss der Verträge in einer Haustürsituation erfolgte. Es kommt damit nicht mehr darauf an, wie viele Termine in welcher Zeitspanne stattgefunden haben. Die demnach nur noch erforderliche “Mitursächlichkeit” der Haustürsituation lassen sich so für den Verbraucher viel leichter vor Gericht beweisen, sodass bessere Chancen auf eine Rückabwicklung bestehen.

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe bestätigt nun erstmals die von der EU vorgebrachten Rügen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Sparkasse Berufung eingelegt hat. Rechsanwalt John, der bei mzs Rechtsanwälte auch Anleger von Atlas-Immobilienfonds vertritt, geht davon aus, dass die auf EU-Recht beruhende Neubewertung vielen Anlegern helfen kann. “Wir gehen davon aus, dass auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Ansicht des Landgerichts Itzehoe bestätigt. Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland nicht korrekt umgesetzt.”

Anleger des Atlas-Fonds Nr. 10 sollten von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen lassen, ob auch Ihnen derartige Ansprüche zustehen.

Mehr Informationen: www.geschlossene-fonds-recht.de

Autor: Rechtsanwalt Pascal John, mzs Rechtsanwälte

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen. Durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

 

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz Schlagwörter: / / /

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen Sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961