Concept 1: Staatsanwaltschaft hat Vermögenswerte sichergestellt – Inhaber in Haft

/ 24.05.2017 / / 96

Die Staatsanwaltschaft hat Vermögenswerte des Inhabers der Firma Concept 1 sichergestellt. Der Inhaber der Firma befindet sich in Haft. Für betroffene Anleger stellt sich die dringende Frage, wie er mit den vorliegenden Informationen umgehen soll und was zu tun ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten das eingesetzte Kapital möglichst im vollem Umfang wieder zurück zu bekommen, die möglichst alle geprüft werden sollten. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zufolge wurden 21 Millionen Euro in Form von so genannten Sparverträge/Unternehmensbeteiligungen an Anleger vermittelt. Daraus entwickelte sich ein Schneeballsystem. Die etwa 700 geschädigten Anleger hoffen nun, dass noch Geld zur Verfügung steht.

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In der Zwangsvollstreckung gibt es den Grundsatz, der auch hier gilt „wer zuerst kommt malt zuerst“. Dies besagt, wer ein vollstreckbarer Titel (z.B. ein vollstreckbares Urteil) hat und vollstreckt ist gesichert. Wer nichts tut und keinen Titel hat und nicht vollstreckt, der erhält zumindest zwangsweise nichts. Dass die Staatsanwaltschaft Beschlagnahmungen bei Vermögenswerten durchführte hat insoweit keine Relevanz. Weitere Sicherstellungen sind noch nicht veröffentlicht worden. Die gesicherten Vermögenswerte durch staatsanwaltschaftliche Arreste werden zu einem späteren Zeitpunkt an die Gläubiger ausbezahlt, die sich mit ihren Ansprüche durch gerichtliche Maßnahmen haben sichern lassen. Bei der Concept 1 liegt zumindest eine Unterkapitalisierung vor. Das heißt weiter, dass das noch vorhandene Kapital zunächst an die Gläubiger verteilt wird, die einen vollstreckbaren Titel haben und mit diesen Titeln sich bei den noch vorhandenen Vermögenswerten gesichert haben. Und hier kommt zuerst der zum Zuge, der sich früher seine Ansprüche hat sichern lassen. Umgekehrt bedeutet dies, dass derjenige der später aktiv wird das Nachsehen und weniger oder gar nichts erhält und natürlich auch, dass gerade keine quotale Verteilung je nach dem Wert des eingesetzten Kapitals stattfindet.

Als effektivste, schnellste und kostengünstigste Maßnahme kommt vor allem ein Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes in Frage. Der Unterzeichner hat für seine Mandantschaft dingliche Arreste auf schnellem Wege erwirkt. Wer zu lange wartet, muss damit rechnen, dass in Bezug zum vorhandenen Kapital mit jedem Tag des Zuwartens weniger erhalten wird und zumindest wenn er gar nichts unternimmt er auch aller Voraussicht nach auch gar nichts zurück erhalten wird. Die Angelegenheit stellt sich deshalb für jeden investierten Anleger als sehr eilbedürftig dar. Betroffene Anleger sollten aufgrund der Umstände umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen und demzufolge gerichtliche Maßnahmen einleiten bzw. beantragen.
Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

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