Medienfonds: Widerrufsbelehrungen der Helaba Dublin sind fehlerhaft

/ 24.05.2017 / / 143

Vor kurzem hat eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.01.2012 zu dem Aktenzeichen 5 U 2167/11) für Aufsehen unter den Anlegern des Filmfonds Montranus II gesorgt. Die Hessische Landesbank (Helaba) Dublin hatte die Anteile der dortigen Anleger teilweise finanziert, jedoch die Verträge mit einer falschen Widerrufsbelehrung versehen. Das OLG München verurteilte die Bank wie schon zuvor das Landgericht zur vollständigen Rückabwicklung.

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Vorbezeichnete Entscheidung ist auf nahezu sämtliche Filmfonds anwendbar, bei denen die Helaba Dublin als finanzierende Bank in Erscheinung getreten ist. Die Ausführungen des OLG München liefern aber auch genug Anhaltspunkte  zur Überprüfung der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen anderer Kreditinstitute, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das OLG München stellte jedenfalls in aller Deutlichkeit fest, dass die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin an mindestens zwei Stellen mangelhaft ist. Zum einen wird der Verbraucher bei der Verwendung des Wortes „frühestens“ darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte. Zum anderen entspricht die verwendete Widerrufsbelehrung auch nicht dem Wortlaut der früheren Musterbelehrung. Ebenfalls wird festgestellt, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte den Verbraucherschutz nicht aushebeln können.

In dem Urteil des OLG München wird offen gelassen, ob auch noch weitere Gründe gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sprechen, beispielsweise die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“, welche den Eindruck erweckt, die Kenntnisnahme reiche auch ohne Mitteilung in Textform aus.

Ein weiterer Punkt, der sich gegen die Widerrufsbelehrung vorbringen lässt, ist die Tatsache, dass dem Deutlichkeitsgebot nicht entsprochen wird, da die Widerrufsbelehrung sich lediglich im Prospekt wiederfindet und nicht mit dem Darlehensvertrag verbunden gewesen ist.

Sämtlichen Anleger von Filmfonds, insbesondere derjenigen der beiden Fonds Montranus II und III, sollten die ihnen vorliegenden Widerrufsbelehrungen anwaltlich überprüfen lassen. Solcherlei Rückabwicklungsansprüche sind häufig noch nicht verjährt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller befasst sich schon seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit dem Bereich des Anlegerschutzes.

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