Content4U GmbH muss Forderung zurücknehmen und Prozesskosten tragen

/ 21.05.2011 / / 807

In einem aktuell von Rechtsanwalt Thomas Meier erstrittenen Abofallenurteil hat das Amtsgericht Frankfurt festgestelllt, dass eine Zahlungspflicht auch dann nicht besteht, wenn ein Kostenhinweis auf der Homepage eventuell vorhanden war (29 C 2583/10). Für die Frankfurter Richter ist es unerheblich, ob ein Kostenhinweis vorhanden ist oder nicht. Nutzer der Seiten hätten erwarten dürfen, dass die Nutzung kostenlos ist. Content4you GmbH-Geschäftsführer Villiam Adamca muss zumindest auf die 101 Euro Gebühren + Mahnkosten des Klägers verzichten, zudem hat er die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Das Gericht befasste sich intensiv mit Kostenhinweisen, Registrierung und AGB und bezeichnete einzelne Vertragsklauseln der Content4you-GmbH als “überraschend” und somit nicht als allgemeiner Bestandteil der AGB. Daher könne man nicht von einem von beiden Seiten gewünschten Vertragsschluss ausgehen. Das Gericht setzt auch das Phänomen des Datenhandels als bekannt voraus. Damit wird also grundsätzlich für möglich gehalten, dass sich Opfer überhaupt nicht eingetragen haben. Auch die Beweisführung der Abofallenbetreiber wurde als nicht stichhaltig und wirklich beweisfähig angesehen. Dieses neue Frankfurter Urteil ist eine Beruhigungsmedizin für alle Opfer von Abofallen und steht in beruhigendem Widerspruch zu den von Abofallenbetreibern gern zititerten Urteilen aus Frankfurt und Witten.

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