Die Referenzkundenmasche

/ 06.02.2010 / / 637

Immer wieder versuchen Werbeagenturen z.B. Hotels mit der so genannten Referenzkundenmasche abzuzocken. Wir nennen hier keine Beispiele, weil der ungekrönte deutsche König der Referenzkundenmasche gern mal Kritiker verklagt – die Masche wollen wir dennoch einmal vorstellen – auch um Hotelbesitzer zu sensibilisieren.

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Die Referenzkundenmasche funktioniert so: Per Coldcall werden Hotels von fleißigen Vetrieblern angerufen und man erzählt den Marketing-Verantwortlichen eine tolle Geschichte: Die Agentur sei neu, möchte in der Region ein Standbein aufbauen und brauche dafür einen Referenzkunden vor Ort. Die tolle Homepage, erstellt von einem echten Experten für Mittelstandslösungen, kostet nichts. Nur ein paar Provider und Bearbeitungsgebühren würden fällig.

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Bis der geneppte Kunde merkt, dass sich diese Gebühren mal locker auf bis zu 7000 Euro addieren für einen 2-Jahresvertrag, ist er auf das vermeintliche Gratisangebot schon verbindlich eingegangen und kommt nicht mehr raus aus dem Vertrag. Also Hoteliers: Aufgepasst! – die wollen nur euer Bestes – euer Geld…

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: 3 Kommentare
Kategorien: Abzocke B2B

3 Kommentare zu “Die Referenzkundenmasche”

  1. Micky sagt:

    Der BGH hat am 04.03.2010 – Az. II ZR 79/09 – entschieden, daß der Internet-System-Vertrag der oben erwähnten Firmengruppe als Werkvertrag einzustufen ist. Am 27.01.2011 befand der VII. Senat des BGH (130/10 oder 110/10?) in einer weiteren Sache der obigen Kläger, daß § 649 BGB bei betreffenden Verträgen nicht ausgeschlossen ist und hat in der Frage des § 649 Abs. 2 noch interessante Ausführungen gemacht.

    Das Urteil ist in den bekannten Blogs zu finden, wer unter “Abzocke” und “Referenzkundenmasche” googelt, findet auch die Entscheidungen ;). Oder direkt beim BGH.

    Dies bedeutet einerseits, daß dem Besteller das Recht auf Kündigung gem. § 649 BGB unter der Voraussetzung entsprechender Zahlung nach Abs. 2 BGB nicht abbedungen ist.

    Über die Höhe und Abrechnungsmodus wird weiterhin fleißig gestritten und es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.

    So kann es einen großen Unterschied machen, ob jemand bald nach der Unterzeichnung den Vertrag unterschrieben oder möglicherweise noch die “kostenlose” Homepage in Anspruch genommen hat. Und auch das ist eine interessante Rechtsfrage: Inwieweit kann eine laut Werbung “kostenlose” Homepage in diese Berechnung mit einfließen?

    Weiterhin sehr spannend ist allerdings die Entwicklung hinsichtlich “arglistiger Täuschung”: Das Landgericht Hildesheim hat nämlich entsprechend geurteilt. (Rechtsmittel wurde – wie nicht anders erwartet – eingelegt).

    Micky

  2. Alfred sagt:

    Hallo,

    ich hab bei der Firma Exxx UG aus Lü. so einen Vertrag unterschrieben – die haben einem schon ganz schön die Pistole auf die Brust gesetz und ich wollt nach ner Nacht schlafen da wieder raus – die lassen mich auf teufel komm raus nicht 🙁

    Das schlechte Bauchgefühl hat sich damit ja wohl gerechtfertigt – die haben noch nix gemacht und ich soll der Exxxx UG schon Geld zahlen! Kann mir da jemand helfen?

    Gruss
    Alfred

    PS: die haben nicht mal ne eigene Website – unter exxxxxx.com kommt nur ne Passwortabfrage 🙁

    Admin: Hallo Alfred, in der Branche wird gern gemahnt, daher habe ich in unserer beider Interesse den Firmennamen mal geschwärzt. Tut ja auch nix zur Sache. Grundsätzlich kannst du der Forderung widersprechen, dann auf einen Mahnbescheid warten und hoffen, dass ein eventueller Prozess zu deinen Gunsten ausgeht. Freiwillig zahlen würde ich das nicht

  3. Hallo liebe User,

    wenn damit der Vertrieb von Homepage und Dienstleistungen des Marketings im Internet gemeint sind, so verweise ich auf verschiedene interessante Urteile auf der Webseite: http://dieabgezockten.blogspot.com/2009/10/update-7-eurowebde.html

    Ich habe einen Kunden der sich auch ein Marketingpaket hat verkaufen lassen, wobei die betreffende Firma bei mehreren Gerichten verloren hat, mittels dem sogenannten Urkundsverfahren versucht die Gelder einzutreiben. Diese rechtliche Variante funktioniert nur bei Gewerbetreibende und Freiberufler. Auch ich habe ein Angebot bekommen und sollte dann sofort einen Termin vereinbaren. Habe ich dankend abgelehnt. Wenn die Vertreter zu Ihnen kommen, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, unterzeichnen Sie den Vertrag nicht und bestehen Sie auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag uns zwar schriftlich ( immer ).
    Nehmen Sie immer einen Zeugen mit. Die Anbieter, die die gewerblichen Unternehmer und Freiberufler abkochen wollen, sind nicht sehr zimperlich bei der Durchsetzung ihrer Forderungen und klagen meistens sofort bei mehrfacher erfolgloser Mahnung. Aber die Rechtssprechung hat einigen Opfern Recht gegeben und das können Sie auf dem Link nachlesen.

    Schönes WE
    Ihr anwalt sofort
    Peter Knöppel

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