UWG, UGP und der unlautere Wettbewerb

/ 24.05.2017 / / 93

Die neue EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) hat einen neuen gesetzlichen Rahmen für Verkaufsaktionen und Werbemaßnahmen geschaffen. Die Richtlinie enthält 31 “gebannte” Geschäftspraktiken, die als deutsches Recht im neuen UWG parlamentarisch zwar noch nicht eingeführt sind, aber dennoch schon im EU-Rahmen geltendes Recht sind. Verstöße können also bereits angemahnt werden.

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Generell sind unzutreffende Behauptungen der Verfügbarkeit eines Produktes verboten. Wer z.B. als Brennholzhändler behauptet, er könne z.B. in Warstein Brennholz liefern, dieses aber dort nicht vorrätig hat und eine Logistik erst organisieren muss, der handelt gegen die UGP-Richtlinie und betreibt unlauteren Wettbewerb. Produkte müssen verfügbar sein und dürfen nicht als Lockangebote dienen, um den Kunden zu anderen Produkten oder Leistungen zu überreden.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
Kategorien: Verbraucherschutz

Ein Kommentar zu “UWG, UGP und der unlautere Wettbewerb”

  1. Mari Weise sagt:

    Danke für den Hinweis Udo. Das kann mich auch treffen. Ich liefere Pellets nicht palettenweise, sondern bevorrate mich nur sackweise zur Abrundung meines Sortiments. Nun tendiere ich dahin, die Mitgliedschaft in der Pelletgruppe zu beenden mit Bedauern, aus logistischen Gründen. Nochmals, herzlichen Dank für Deine Wahrheit&Klarheit!

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