Wie funktioniert eine Massenklage?

/ 24.05.2017 / / 133

Mit dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz KapMuG hat die Bundesregierung 2005 de gesetzliche Grundlagen für so genannte Massenklagen geschaffen, mit denen Klägergruppen als geschädigte Anleger gemeinsam ihre Rechte geltend machen können.

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Wer sich wegen „falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen“ in Börsen- und Fondsprospekten, Ad-hoc-Mitteilungen oder Jahresabschlüssen betrogen fühlt, kann dank der neuen Vorschriften ohne großen Aufwand einen so genannten Musterfeststellungsantrag beim zuständigen Landgericht einreichen. Ist der Antrag korrekt, veröffentlichen die Richter ihn im elektronischen Bundesanzeiger, jetzt können weitere betroffene Anleger „einsteigen“ – wenn mindestens neun weitere Kläger einsteigen, dann kann das Musterverfahren beginnen. Am Beispiel eines Musterklägers wird die Rechtmäßigkeit und der Klage beurteilt und anschließend das Verfahren eröffnet, das dann automatisch vor dem Oberlandesgericht geführt.
Aber ganz so einfach ist das wohl alles nicht: Vor dem aktuellen Telekom-Prozess hat die Beklagte mittlerweile die gemeinsame Betroffenheit der Kläger angezweifelt und will so die Klägerliste verkleinern. Das führte bereits zu einer Monate dauernden Verschleppung der Prozessvorbereitung.

Im Telekom-Prozess haben die Juristen des Bonner Konzerns zum Beispiel reihenweise beantragt, Anleger nicht zum Musterverfahren zuzulassen – etwa mit dem Argument, dass ihre Ansprüche verjährt seien. Die geplante kurze Vorabprüfung der Anlegerklagen beim Landgericht dauerte deshalb oft Monate.

Übrigens: Als Verfahrensweg zur Klage gegen einzelne Vermittler ist die Sammelklage in Deutschland nicht zulässig. Ohne direkt verantwortliche gibt es kein Musterverfahren in der Sache selbst. Im Betrugsfall Phoenix Kapitaldienst gab es zum Beispiel aufgrund der Insolvenz kein Musterverfahren –auch wenn rund 30.000 Anleger um 800 Millionen Euro „erleichtert“.

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