Gebührenverordnung für Informationen zum Verbraucherschutz

/ 16.04.2008 / / 53

Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherinformationsgesetzes am 1. Mai 2008 kann jeder bei den zuständigen Behörden belastende Daten über bestimmte Lebens- oder auch Futtermitteln, Kosmetika, Wein oder Bedarfsgegenstände (Verpackungen, Textilien, Inhaltsstoffe) nachfragen. Der Antrag auf Auskunft kann nicht nur bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht gestellt werden, sondern auch, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels im Raum stehen.

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Ansprechpartner sind Behörden oder Personen des Privatrechtes, die Aufgaben des Lebens- oder Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen, wie z.B. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter erteilen die Auskünfte jedoch nicht kostenlos. Die vom Bundeskabinett festgelegte „Verbraucherinformationsgebührenverordnung“ sieht folgende Spannen vor:

  • einfache Auskünfte: 5 – 25 Euro
  • schwierige Auskünfte: 30 – 60 Euro
  • besonders schwierige Auskünfte: 60 – 250 Euro

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Bei gesteigertem öffentlichen Interesse sind Kostenermäßigungen bis hin zur Gebührenbefreiung möglich. Letztendlich bestimmt der Verwaltungsaufwand den Preis. Informationen über Verstöße gegen Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts sind von jeglicher Gebühr befreit. Die Gebührenverordnung orientiert sich an vergleichbaren Leistungen des Informationsfreiheitsgesetz oder des Umweltinformationsgesetzes.

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