Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämie unzulässig – BGH XI ZR 790/16

/ 19.09.2018 / / 166

Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien sind vielfach unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden (Az.: XI ZR 790/16). Bei variabel verzinslichen Darlehen seien derartige vorformulierte Klauseln unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

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Bei solchen Klauseln wird ein Zinskorridor vereinbart, d.h. die Zinsen steigen nicht über einen vereinbarten Höchstsatz und fallen nicht unter einen Mindestsatz. Dadurch kann sich der Verbraucher vor starken Zinsanstiegen absichern. Allerdings verlangt die Bank für die Leistung auch Geld in Form von Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien.

So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Die Bank hatte bei variablen verzinslichen Darlehen einen solchen Zinskorridor angeboten und dafür eine Zinssicherungsgebühr verlangt. Gegen die Verwendung dieser Klausel hatte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung geklagt.

Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei der Festlegung der Zinssicherungsgebühr um eine formularmäßige Klausel handelt und sie daher auch der Inhaltskontrolle unterliegt. Auch wenn die Gebühren in einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsätze aufwiesen, seien es dennoch vorformulierte Klauseln, weil die Höhe der Zinscap-Prämie anhand bestimmter Vorgaben errechnet und nicht frei mit dem Darlehensnehmer ausgehandelt wird, so der BGH. Zudem stelle die Prämie aus Sicht des Verbrauchers ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, das er zusammen mit dem Zins als Gegenleistung schuldet. Die Zinscap-Prämie ist außerdem sofort bei Vertragsschluss fällig und sieht keine anteilige Erstattung bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor.

Mit der Prämie wolle sich die Bank einen Ausgleich für entgehende Zinsmehreinnahmen schaffen. Dies widerspreche aber dem wesentlichen Grundgedanken des § 488 BGB, wonach der Kreditnehmer eben nur Zinsen und keine weiteren Entgelte für die Überlassung eines Darlehens zahlen muss. Insgesamt werde der Darlehensnehmer durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt. Die Klauseln seien daher bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern unwirksam, so der BGH.

„Mit diesem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zu zusätzlichen Gebühren oder Entgelten bei der Darlehensvergabe fortgesetzt. Derartige vorformulierte Klauseln sind in der Regel unwirksam und können vom Verbraucher zurückverlangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

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