MOST-Pralinen müssen Keyword-Advertising mit ihrem Markennamen zulassen

/ 21.02.2013 / / 72

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass Unternehmen mit dem Markennamen eines Wettbewerbers Google-Adwords-Kampagnen gestalten dürfen, wenn der Markenname nur als Keyword genutzt wird. Die Richter sehen darin weder eine Markenschutzverletzung noch eine unzulässige Vorteilsnahme. Geklagt hatte ein Hersteller von Pralinen, dessen Mitbewerber seinen Markennamen in einer Google-Adwords-Kampagne eingegeben hatte. Suchte ein User nach “Most Pralinen” wurde nicht die Werbung auf den Hersteller angezeigt, sondern die Adwords-Anzeige, die letzten Endes auf einen Mitbewerber verwies, der dieses Produkt überhaupt nicht führte.

Der Markeninhaber “Most-Pralinen” klagte sich durch die Instanzen und muss nach dem BGH-Urteil jetzt zulassen, dass seine Konkurrenten seinen Markennamen als Keyword für Google Adwords benutzen. Offensichtlich erschien den Richtern die Vorteilsnahme durch die Keywordverwendung nicht eindeutig belegbar.

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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10

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