Alles zum Thema: HASPA

Aus 2007: HASPA muss Darlehen rückabwickeln

/ 26.08.2017 / / 291

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. August 2017 – 313 O 16/16 – die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages vom 09. Juni 2007 verurteilt. Die Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Mittels des Wortes „frühestens“ werde unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Dabei verweist das Landgericht auf ein einschlägiges BGH-Urteil (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -). weiterlesen

Hamburger Sparkasse – Infos zum Widerruf Ihres Darlehens bei der HASPA

/ 22.01.2015 / / 350

Die Hamburger Sparkasse hat auf Basis der fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrungen des Sparkassenverbandes zumindestens zeitweise unzulässige Widerrufsbelehrungen verwendet. verbraucherschutz.tv steht in Kontakt zu im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwälten, die über Erfahrungen beim Widerruf von Kreditverträgen auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen der HASPA verfügen. So ist die auf die erfolgreiche Begleitung von Widerrufen spezialisierte  Wirtschaftskanzlei HAHN Rechtsanwälte langjährig im Bank- und Kapitalmarktrecht aktiv. weiterlesen

Rechtsanwalt Peter Hahn: „Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse oft fehlerhaft“ – Info-Veranstaltung am 7.11.2014 in Hamburg

/ 24.05.2017 / / 162

In zahlreichen Darlehensverträgen der Hamburger Sparkasse ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt. Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der Haspa mit Hahn Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der Haspa heißt es in der Widerrufsbelehrung: “Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ weiterlesen

Lehman-Opfer verlieren: HASPA muss keinen Schadensersatz leisten

/ 24.05.2017 / / 81

Erstmals hat jetzt der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche Instanz die Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern abgewiesen und festgestellt: Die klagenden Anleger waren beim Kauf von Anteilen der Bank Lehman Brothers von den Beratern der Hamburger Sparkasse (HASPA) nicht falsch beraten worden. Auf Versäumnisse bei der Anlageberatung hatten die Kläger vor LG und OLG hingewiesen und ihren Schadensersatzanspruch u.a. darauf begründet, dass die Berater ihre Kunden nicht oder falsch über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin aufgeklärt hatten. Nach Meinung der Kläger hätten Berater mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren. weiterlesen

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