Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
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Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
… weiterlesenDas gesellschaftliche leben steht quasi still, aber die wer unbedingt muss, der findet auch Lösungen: Weil allerorts Clubs, Kneipen und Bars geschlossen werden, reagiert das Feiervolk kreativ und lädt zu privaten Corona-Partys ein.
Das Robert-Koch-Institu rät dringend davon ab, durch solche Angebote unnötige Ansteckungsrisiken heraufzubeschwören. Wer in diesen Zeiten zu Partys eingeladen wird, der sollte bedenken, dass das Infektionsrisiko unüberschaubar ist.
RKI-Vizepräsident Lars Schaade bittet eindringlich. nicht an Coronarpartys teilzunehmen “Bitte tun Sie das nicht. Schränken Sie das gesellschaftliche Leben ein”.
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