Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
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Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.
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