Der Bundesgerichtshof hat zum Aktenzeichen XI ZR 309/16 festgestellt, dass Klauseln in Sparkassen-AGB unwirksam sind, wenn Kunden nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf. Die Richter sind der Auffassung, dass solche Aufrechnungen auch möglich sein müssen, wenn das Verfahren um einen Widerruf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der XI. Zivilsenat des BGH sieht in der als zweifelsfrei unzulässig bewerteten Klausel eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts, da auch die damit einhergehenden Rückabwicklungsansprüche von der Klausel umfasst sind. … weiterlesen
Guter Rat von Verbraucherschutz bis Abgasskandal

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