Die Ungültigkeit von Widerrufsbelehrungen begründet sich in den meisten Fällen durch Textpassagen, die von diversen Gerichten als “unzulässig” erachtet wurden. Dabei geht es in vielen Fällen um die Definition des Beginns der Widerrufsfrist. Unzulässig ist z.B. der Passus: Der Lauf der Frist beginnt, wenn dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. Aber es gibt auch technische Hemmnisse für eine gültige Widerrufsbelehrung: Es fehlt die Überschrift “Widerrufsbelehrung” an der richtigen Stelle oder die Schrift ist zu klein. … weiterlesen
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