Im Extremfall müssen Arbeitnehmer, die die Parkplatzsuche für ihr Auto als Arbeitszeit zuschlagen, mit einer fristlosen Kündigung rechnen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Die Arbeitszeit beginnt an der Arbeitsstelle und nicht auf dem Parkplatz“, sagte der Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes Christoph Schmitz-Scholemann in Erfurt. Das Gericht hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Entscheidung gefällt (Az. 2 AZR 381/10). … weiterlesen
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