Ein Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. September 2018 belebt den Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen neu (Az.: 2 O 21/18). Das LG Ravensburg entschied, dass die beklagte Sparkasse eine unzulässige Klausel zur Aufrechnung in ihren AGB verwendet habe. Dadurch sei die Aufklärung bezüglich der Pflichtangaben im Darlehensvertrag unzureichend und mithin insgesamt fehlerhaft. Das hat wiederum zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf des Kreditvertrags auch noch Jahre nach Abschluss möglich ist. … weiterlesen
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