Während sich das Landgericht Bonn im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal auf eine wahre Prozessflut einrichtet, beschäftigen sich die Finanzgerichte inzwischen auch mit einer verwandten Spielart von Aktiengeschäften – den sog. Cum-Cum-Geschäften. Das Hessische Finanzgericht stellte mit Urteil vom 28.01.2020 klar, dass auch Cum-Cum-Aktiengeschäfte unzulässig sind, da es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne des § 42 AO handelt (Az.: 4 K 890/17).
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