Der Bundesgerichtshof hat eine gängige Praxis bei der Kündigung von Mietverträgen mit Urteilen vom 19.09.2018 als zulässig bestätigt (Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Demnach kann der Vermieter seinem säumigen Mieter sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich kündigen. Zahlt der Mieter die ausstehende Miete innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nach, wird die fristlose Kündigung dadurch zwar unwirksam, die ordentlich ausgesprochene Kündigung bleibt nach der Rechtsprechung des BGH aber bestehen. … weiterlesen
Alles zum Thema: BGH VIII ZR 261/17
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