Beim Immobilienkauf ist für beide Vertragspartner besondere Sorgfalt geboten. Zum Inhalt der Vertrags wird grundsätzlich nur das, was notariell im Kaufvertrag beurkundet ist. Üblicherweise wird auch ein Haftungsausschluss des Verkäufers vertraglich vereinbart. Dennoch kann der Verkäufer bei auftretenden Mängeln in der Haftung stehen, wenn er seine Hinweispflichten verletzt hat. … weiterlesen
Alles zum Thema: BGH V ZR 274/16
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