Guter Rat von Verbraucherschutz bis Abgasskandal

Dingliches Wohnungsrecht – Betriebskosten müssen auch ohne Vorauszahlungen spätestens nach 12 Monaten abgerechnet sein

/ 09.07.2018 / / 117

Auch wenn keine Vorauszahlung von Betriebskosten vereinbart ist, muss der Vermieter die Abrechnung über die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach dieser Frist ist die Geltendmachung von Nachforderungen ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn ein dingliches Wohnungsrecht vereinbart wurde, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. März 2018 entschied (Az.: V ZR 60/17). weiterlesen

Betriebskostenabrechnung immer gleich prüfen

/ 17.03.2012 / / 80

Einwände gegen Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung müssen vom Mieter fristgerecht erhoben werden. In der Regel hat der Mieter nach Erhalt der Rechnung vier Wochen Zeit, um sie zu überprüfen. weiterlesen