Alles zum Thema: 28 U 232/16

28 U 232/16 Ganz schön kompliziert: Durch das Dickicht der Abgasrohre - hier PORSCHE - blickt keiner mehr durch

28 U 232/16 – OLG Hamm: Keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung notwendig

/ 17.01.2018 / / 1.389

OLG Hamm – 28 U 232/16 – Anwalt des Klägers: Torsten Schutte, Berlin
Aktuell sind deutsche Gerichte die einzige Instanz, die wenigstens für einen rudimentären Verbraucherschutz im Abgasskandal sorgen. Bestes Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2018 zu erkennen gegeben, dass es die Abschaltvorrichtung als erheblichen Mangel einstufen könnte – auch ohne Fristsetzung zur Abschaltung (Az.: 28 U 232/16). Das Urteil des Landgerichtes Hagen hatte einem klagenden Verbraucher wenig Hoffung auf einen schadlosen Ausstieg aus dem Abgasskandal gemacht und die von VW verwendete Abschaltvorrichtung zwar auch als Mangel bestätigt, aber die fehlende Fristsetzung kritisiert. Das Hammer Obergericht sieht’s anders, sehr zur Freude von Rechtsanwalt Schutte aus Berlin, der dieses Verfahren für ZSKS Rechtsanwälte juristisch begleitet. Das OLG geht nicht davon aus, dass der Kläger eine angemessene Frist zur Abschaltung des Mangels hätte gewähren müssen. weiterlesen

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