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Wissen und Vorsatz für Strafverfolgung im Cum-Ex-Skandal entscheidend

/ 17.02.2020 / / 105

Steuerprofessor Christoph Spengel hat wesentlich zur Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals beigetragen. So stützte sich auch das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 19.07.2019 in weiten Teilen auf sein Gutachten (Az. 2 K 2672/17). Zusammengefasst entschied das Gericht, dass es für die vermeintlichen Aktienkäufer keine Anrechnung der Kapitalertragsteuer geben kann und dementsprechend hohe Summen an Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden müssen.

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Cum-Cum: Aktiengeschäfte müssen steuerlich rückabgewickelt werden – FG Hessen 4 K 890/17

/ 19.02.2020 / / 285

Während sich das Landgericht Bonn im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal auf eine wahre Prozessflut einrichtet, beschäftigen sich die Finanzgerichte inzwischen auch mit einer verwandten Spielart von Aktiengeschäften – den sog. Cum-Cum-Geschäften. Das Hessische Finanzgericht stellte mit Urteil vom 28.01.2020 klar, dass auch Cum-Cum-Aktiengeschäfte unzulässig sind, da es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne des § 42 AO handelt (Az.: 4 K 890/17).

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