Befristet geschlossene Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bedürfen nach § 550 BGH der Schriftform. Hört sich simpler an, als es sich in der Praxis gestaltet. Denn an die Frage, ob die Schriftformerfordernis eingehalten wurde, knüpfen sich zum Beispiel auch Kündigungsfristen. Das gilt sowohl für Mietverträge über Wohnraum als auch für Mietverträge über Grundstücke und gewerbliche Räume. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist der Mietvertrag dadurch nicht ungültig, sondern wird wie ein unbefristeter Mietvertrag mit entsprechenden Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter behandelt. „Bei befristeten Mietverträgen ist die ordentliche Kündigung hingegen ausgeschlossen. Insofern dient die Schriftformerfordernis auch dem Schutz der Parteien“, erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss. … weiterlesen
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