Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat im Rahmen einer Klage gegen die Sparkasse Bremen vor dem Bundesgerichtshof ein denkwürdiges und ziemlich endgültiges Urteil erstritten: Der BGH entschied, dass nach der Umwandlung eines Girokontos zu einem Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren von der Bank verlangt werden dürfen (BGH-Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12) … weiterlesen
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Pfändungsschutzkonto Gebühren
13. November 2012 / 13.11.2012 / / 74Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach – bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto – ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut – bei der Neueinrichtung eines P-Kontos – ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. … weiterlesen
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