Bei Vertragsschlüssen im Internet weiß der Verkäufer grundsätzlich nicht, mit wem er genau kontrahiert. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien ist im Internet – anders als im Supermarkt an der Ecke – nämlich regelmäßig nicht gegeben. Der Verkäufer erhält vielmehr nur die Adresse seines vermeintlichen Kunden in Textform und gegebenenfalls dessen Bankdaten zur Einziehung des Kaufpreises. Diese Art von Vertragschlüssen ist natürlich prädestiniert für eine Manipulation. Mit einem solchen Fall hat sich kürzlich das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 3 U 1 /12) befasst. … weiterlesen
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