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Wettbewerbswidrige Abwerbeversuche über privates Handy des Arbeitnehmers – OLG Frankfurt 6 U 51/18

/ 25.10.2018 / / 57

Arbeitgeber sind immer auf der Suche nach guten Arbeitskräften. Sie dürfen diese allerdings nicht an ihrem Arbeitsplatz abwerben. Solche Abwerbeversuche verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. August 2018 ist ein solcher Abwerbeversuch auch dann rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer nicht auf seinem dienstlichen Telefon, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird (Az.: 6 U 51/18). weiterlesen

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