In Gebäudeversicherungen ist regelmäßig eine strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart. Dadurch soll die Auszahlung der Neuwertspitze davon abhängig gemacht werden, dass das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederhergestellt wird und die Neuwertspitze nicht dazu genutzt wird, das Gebäude auf Kosten des Versicherers erheblich zu verbessern. Das heißt aber nicht, dass das Gebäude in der gleichen Bauweise und Form wiederrichtet werden muss. … weiterlesen
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