Die Gestaltung einer Abzockerseite schließt grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Soweit sich ein Verbraucher bei der Anmeldung in dem Glauben befunden hat, das Angebot sei kostenlos, lag in der Regel ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich.
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