Die Gestaltung einer Abzockerseite schließt grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht aus (§ 123 BGB).
Die Gestaltung einer Abzockerseite schließt grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht aus (§ 123 BGB).
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