Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Rücktritt von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen gestärkt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 stellte der EuGH mehrere Punkte beim Rücktritt von Lebensversicherungen klar (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).
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Widerruf von Darlehen wird Fall für den EuGH
17. Januar 2020 / 17.01.2020 / / 147Der Widerrufsjoker bei Darlehensverträgen könnte Rückenwind aus Brüssel bekommen. Das Landgericht Ravensburg hat im Fall eines Widerrufs eines Darlehensvertrags mit der VW Bank den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet (Az.: 2 O 315/19).
… weiterlesenWiderruf eines Autokredits bei der Mercedes-Bank erfolgreich – OLG Brandenburg 4 U 7/19
11. Dezember 2019 / 11.12.2019 / / 170Der Widerruf einer Autofinanzierung bei der Mercedes-Bank ist weiterhin möglich. In einem richtungsweisenden Urteil vom 13. November 2019 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits mit der Mercedes-Bank auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam erfolgt ist (Az.: 4 U 7/19).
… weiterlesenLG Berlin: Widerruf Autokredit weiter möglich
26. November 2019 / 28.11.2019 / / 20Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 5.11.2019 nicht das Ende des Widerrufsjokers beim Widerruf von Autokrediten beschlossen, sondern nur in bestimmten Punkten eingeschränkt. „Der Widerruf der Autofinanzierung dürfte in vielen Fällen immer noch möglich sein“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.
… weiterlesenZur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung beim Widerruf eines Darlehens
25. November 2019 / 28.11.2019 / / 22Verbraucherdarlehen wie Immobilienfinanzierungen oder Autokredite lassen sich aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Bank häufig noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Ähnliches gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Allerdings will die Rechtsschutzversicherung häufig nicht mitspielen und verweist auf eine sog. Vorerstreckungsklausel. Die Klausel besagt, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn eine vor dem Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung, den Verstoß ausgelöst hat.
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