Alles zum Thema: Google

MOST-Pralinen müssen Keyword-Advertising mit ihrem Markennamen zulassen

/ 21.02.2013 / / 66

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass Unternehmen mit dem Markennamen eines Wettbewerbers Google-Adwords-Kampagnen gestalten dürfen, wenn der Markenname nur als Keyword genutzt wird. Die Richter sehen darin weder eine Markenschutzverletzung noch eine unzulässige Vorteilsnahme. Geklagt hatte ein Hersteller von Pralinen, dessen Mitbewerber seinen Markennamen in einer Google-Adwords-Kampagne eingegeben hatte. Suchte ein User nach “Most Pralinen” wurde nicht die Werbung auf den Hersteller angezeigt, sondern die Adwords-Anzeige, die letzten Endes auf einen Mitbewerber verwies, der dieses Produkt überhaupt nicht führte.

Der Markeninhaber “Most-Pralinen” klagte sich durch die Instanzen und muss nach dem BGH-Urteil jetzt zulassen, dass seine Konkurrenten seinen Markennamen als Keyword für Google Adwords benutzen. Offensichtlich erschien den Richtern die Vorteilsnahme durch die Keywordverwendung nicht eindeutig belegbar.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10

Klicktel Google

/ 22.11.2012 / / 781

Selber schuld: ich weiß ja dass man sich damit nicht beschäftigen muss- trotzdem: Der Anruf beim mir zuhause alarmierte mich schon etwas. Meine Frau ruft mich im Büro an und sagt “Google” hat angerufen. Ich frage nach: “Klick irgendwas Google” habe sich gemeldet. Es ginge um einen Kunden und alles megawichtig. Ich ruf da an und alles ist klar. weiterlesen

Profilbild in den Suchmaschinenergebnissen / Serps

/ 14.06.2012 / / 89

Die Erfahrungen der letzten Wochen hat mir mal wieder gezeigt, wie extrem wichtig es ist, im Internet eine wirklich verifizierbare und identifizierbare Identität zu haben, also quasi ein “virtuelles Ich”. Bislang fehlte in den Google Suchergebnissen z.B. bei Suche nach “Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg” eine optische Verifizierung. Heißt: Es wurde zwar meine Homepage an Nummer 1 gelistet, aber in den so genannten SERPS (Anzeigeergebnissen) nur in Textform. Seit einiger Zeit gibt Google die Möglichkeit, diesen Serps auch optische Anhaltspunkte für die richtige Verifizierung einer Anfrage zuzufügen. Einziger Nachteil: Google nutzt seine Vorherrschaft im Suchmaschinenbereich, um mit diesem Extra-Service seinen Dienst Google + zu fördern, denn eine Anzeige von Profilbildern in den Serps ist nur mit einem funktionierenden Google +-Profil möglich.
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Datenschutzbestimmungen für Google-Produkte

/ 30.01.2012 / / 87

Nutzer von Google-Diensten wie Adsense oder Adwords haben in diesen Tagen Post von Google bekommen bezüglich der neuen Datenschutzvereinbarungen. Die Rechtslage in Europa macht es notwendig, dass Google seine Kunden bislang über mehr als 60 unterschiedlichen Datenschutzbestimmungen informieren musste. weiterlesen

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