Während im VW-Musterverfahren noch über eine mögliche Entschädigungszahlung gestritten wird, hat der Abgasskandal längst auch Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Motoren des Typs EA 897 erfasst. Der Ausgang des Musterverfahrens spielt für diese Fahrzeug-Besitzer keine Rolle. Sie müssen selbst klagen, wenn sie Schadensersatzansprüche aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machen wollen.
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Abgasskandal: Rückruf für Mercedes GLK und Mercedes GLE angeordnet
20. Februar 2020 / 20.02.2020 / / 508Daimler muss weitere Mercedes-Modelle auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts in die Werkstätten rufen. Das KBA hat die Rückrufe am 6. bzw. 7. Februar 2020 veröffentlicht.
… weiterlesenSaarländisches Oberlandesgericht 2 U 128/19 – VW muss im Abgasskandal Schadensersatz leisten
20. Februar 2020 / 20.02.2020 / / 53VW hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage vor einem Oberlandesgericht kassiert. Das OLG Saarbrücken verurteilte Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz. Der Autohersteller muss gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis für einen VW Polo Blue Motion abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten (Az.: 2 U 128/19).
… weiterlesenEuGH C-873/19 – Klage der DUH zu unzulässiger Abschalteinrichtung nach Software-Update
19. Februar 2020 / 19.02.2020 / / 445Software-Update und eine Entschädigungszahlung – wenn auch nur für Teilnehmer an der Musterklage gegen VW – und dann ist der Abgasskandal so gut wie erledigt. „So einfach hätte VW es wohl gerne. So einfach ist es aber nicht. Zumal sich die Frage stellt, ob die Software-Updates nicht ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. Der EuGH wird demnächst über eine entsprechende Klage der Deutschen Umwelthilfe entscheiden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
… weiterlesenAbgasskandal – LG Stuttgart spricht bei Porsche Cayenne Schadensersatz und Deliktzinsen zu – 16 O 46/19
18. Februar 2020 / 18.02.2020 / / 53Die Porsche AG muss einen von Abgasmanipulationen betroffenen Porsche Cayenne 3,0 V6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Dezember 2019 entschieden (Az.: 16 O 46/19). „Besonders erfreulich ist, dass das Gericht dem Kläger auch den Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen hat. Dadurch wird die Nutzungsentschädigung zumindest teilwiese wieder aufgefangen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
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