Pseudonyme bei facebook

/ 12.02.2022 / / 15

Nun ist es raus, und vielen wird das nicht gefallen und auch facebook gefällt es nicht wirklich: Nutzer müssen ihren Klarnamen zwar gegenüber facebook angeben. Anschließend können sie dann aber ein Pseudonym verwenden und sich in der Öffentlichkeit vernebeln – so urteilt aktuell der BGH. Wegen einer Gesetzesänderung gilt das nur für ältere Fälle. Trotzdem ist es es Wink zum Thema Zukunft der Pseudonyme: Ja, man darf, aber wenn es wirklich hart auf hart kommt, gibt es Wege, die Verbindung zum Klarnamen zu schlagen. Wie das in Zukunft aussieht, bleibt aber vom Urteil nicht berührt.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Geklagt hatten zwei Facebook-Nutzer. Sie hatten sich mit einem falschen Namen, einem Pseudonym, bei der Plattform angemeldet. Anschließend sperrte facebook  die Konten mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen sich jeder Nutzer mit seinem richtigen Namen anmelden muss oder mit dem Namen, den er auch im täglichen Leben verwendet. Vielfach verweigern Faceboook-Aktivisten die Angabe ihres Klarnamens, um einen Shitstorm zu vermeiden oder wegen unter Umständen unangenehmen Real-Life-Kontakten am Arbeitsplatz, in der Familie oder im Freundeskreis. Arbeitgeber durchsuchen heutzutage Profile in sozialen Medien, um Bewerber auszuwählen oder weitere Informationen zu gewinnen, z.B. zu den Themen sexuelle Präferenz oder Sucht-Gewohnheiten.Gewerbetreibende versuchen mit Phantasienamen bei der Meinungsäußerung auf negative Business-Effekte zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den beiden Klägern nun Recht. Sie müssten auch mit Pseudonymen, also Fantasienamen, auftreten können, so Kai Hamdorf, Presserichter des BGH: “Der Bundesgerichtshof hat heute gesagt, dass es den Anbietern nicht zumutbar wäre, den wahren Namen nicht zu kennen im Innenverhältnis zu ihren jeweiligen Nutzern”, so Hamdorf. “Sehr wohl ist es ihnen aber zumutbar, im Außenverhältnis die Verwendung eines Pseudonyms zu ermöglichen.”

Allerdings gilt das Urteil nur für ältere mit facebook geschlossene Verträge. Nachdem es eine diesbezügliche Gesetzesänderung gegeben hatte, ist die aktuelle BGH-Entscheidung nicht mehr wirklich relevant.

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Die im Mai 2018 als EU-Datenschutzgrundverordnung eingeführten Neuregelungen stellen die vom BGH geführte Diskussion in ein “historisches” Licht, denn die Entscheidung, ob die Klarnamenpflicht auch unter dem Dach der neuen Datenschutzverordnung gilt, muss noch geklärt werden.  In der EU-Datenschutzgrundverordnung ist nichts zu einer Klarnamenpflicht oder zur Verwendung von Pseudonymen geregelt. Demnach kommentiert facebook die BGH-Entscheidung als “auf einer überholten Rechtslage “basierend.

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: facebook

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961