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Prämiensparverträge: Zinsänderungen sind unzulässig

/ 07.10.2021 / / 18

Das wird Folgen haben: Der Bundesgerichtshof hat über die Musterfeststellungsklage „Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen“ verhandelt und die Klage der sächsischen Verbraucherzentrale für erfolgreich erklärt (XI ZR 234/20). Die VZ hatte die Sparkasse Leipzig verklagt. Diese wiederum hatte gegen die Entscheidung der Vorinstanz entsprechende Rechtsmittel eingelegt.

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Bis tief in die 2000-er Jahre hinein haben Sparkassen, Volksbanken und sonstige Kreditinstitute ihren Kunden vollmundige Versprechen gemacht und ihre Produkte – allesamt langfristige Sparpläne – mit Namen wie „Bonusplan“, „VorsorgePlus“ oder „S-Prämiensparen flexibel“ beworben und massenweise verkauft. Einen Bonus gibt’s aber ebensowenig wie einen echten Beitrag zur Altersvorsorge und mit der Flexibilität ist es in Niedrigzinszeiten auch vorbei. Kurzum: Die Sparkasse Leipzig hatte angesichts der harten Zeiten den Zins nach unten angepasst – wie viele andere Banken auch. Im Kleingedruckten steht nämlich, dass die Kassen die Zinsen jederzeit anpassen können – das ist dann wohl im aktuellen Fall mit flexibel gemeint. Die Kläger der Musterfeststellungsklage werfen der Sparkasse Leipzig vor, es mit der Flexibilität etwas übertrieben zu haben mit unzulässigen und vor allem alles andere als angemessenen Zinssatz-Reduzierungen.

Klagen könnten sich jetzt lohnen

Für den Musterkläger und weitere Kunden der Bank, die sich angeschlossen haben, bedeutet die BGH-Entscheidung, dass die Verzinsung der letzten Jahre jetzt neu berechnet wird und zu wenig gezahlte Zinsen dem Guthaben zugerechnet, oder den Kunden ausbezahlt werden müssen. Weitere Betroffene dieser und anderer Banken könnten nun mit guten Erfolgsaussichten Individualklagen einlegen. Von allein werden aber wohl keine Zinsänderungen rückgängig gemacht werden.

Der BGH erklärt grundsätzlich die von der beklagten Bank in Anspruch genommene Möglichkeit von Zinsneuberechnungen während der Laufzeit der Sparpläne für unzulässig. Nach regulärer Beendigung des Sparplans muss der neu berechnete Anspruch mit den bisherigen Berechnungen abgeglichen und die komplette Forderung des Spar-Kunden ausgeglichen werden. Zahlreiche Medien berichteten ausführlich.

Der BGH hat damit endgültig und rechtskräftig die Nachberechnungsansprüche von Bankkunden für rechtens erklärt. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Richter Ellenberger hat nun entschieden, dass die streitgegenständliche Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, denn die Verzinsung sei zu variabel gehalten worden. Verbraucher könnten demnach die Zinsentwicklung überhaupt nicht kalkulieren.

Die Ansprüche können sich je nach Laufzeit auf einige tausend Euro addieren. Betroffene sollten sich zeitnah an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Weitere Musterklagen gegen Sparkassen

Weitere Klarheit könnten weitere Musterklagen bringen: Allein die Verbraucherzentrale Sachsen führt fünf weitere Musterklagen gegen örtliche Sparkassen. Laut Informationen der VZ b´haben sich rund 6000 Verbraucher diesen Klagen angeschlossen. Sie können nun Summen zwischen 2500 und 6000 Euro zurückfordern. Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen führt zwei Musterklagen. Gegner sind die Sparkassen in München und Nürnberg.

Hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes lesen

Ein Auszug der BGH-Pressemitteilung:
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

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Lediglich in Bezug auf einige Aussagen u.a. zur Verjährung wurde der Klage der Verbraucherzentrale Sachsen nicht entsprochen und auf das vorsinstanzliche Urteil verwiesen.

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Kategorien: Verbraucherschutz

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