BGH VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20 – Schadenersatz im Abgasskandal nach Autoverkauf

/ 17.06.2021 / / 394

Geschädigte Autokäufer können sich im VW-Abgasskandal auch dann Chancen auf Schadenersatz machen, wenn sie das von den Abgasmanipulationen betroffene Fahrzeug bereits weiterverkauft haben. Das wurde in zwei Verfahren am BGH am 15. Juni 2021 deutlich (Az.: VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20). Für die Berechnung möglicher Ansprüche trete dann an die Stelle des Autos der Verkaufspreis, machte der 6. Zivilsenat deutlich. Mit einem Urteil ist in den kommenden Wochen zu rechnen.

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Der BGH hatte mit Urteil vom 25. Mai 2020 klargemacht, dass VW im Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19). In den beiden Verhandlungen, mit denen sich der BGH nun zu beschäftigen hatte, ging es um die Detailfrage, ob ein Schadenersatzanspruch auch dann noch besteht, wenn das Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde.

In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 575/20 hatte die Klägerin ihren vom Abgasskandal betroffenen VW verkauft aber auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Das OLG Köln gab der Frau recht. Das Fahrzeug sei beim Kauf mangelhaft gewesen, daher stehe der Klägerin Schadenersatz zu.

In dem anderen Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 533/20 hatte der Kläger seinen von den Abgasmanipulationen betroffenen VW bei einem Händler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine Wechselprämie in Höhe von 6.000 Euro erhalten. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg sei die Wechselprämie nicht vom Schadenersatzanspruch abzuziehen.

Die VW-Anwälte sahen das anders als die Oberlandesgerichte, werden aber mit ihrer Argumentation bei den Karlsruher Richtern vermutlich nicht durchkommen. „Der Schaden ist den Klägern mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung entstanden. An diesem Schaden ändert auch der Verkauf des Autos nichts“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das wird vermutlich auch der BGH so sehen.

Bestätigt der BGH den Schadenersatzanspruch auch nach Verkauf des Autos, hat das weitreichende Bedeutung auch für andere Fälle im Abgasskandal. „Auch bei Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 entscheiden die Gerichte immer häufiger, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und die Käufer Anspruch auf Schadenersatz haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Selbst im ursprünglichen Dieselskandal bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 können nach § 852 BGB noch Ansprüche auf Restschadenersatz geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

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