Audi A6 Schadstoffklasse Euro 5 – LG Marburg spricht Schadenersatz zu – 2 O 67/20

/ 18.01.2021 / / 163

Audi steht im Abgasskandal auch bei Fahrzeugen mit den größeren Dieselmotoren mit 3 Litern und mehr Hubraum unter Druck. Unter dem Code 23X6 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Reihe von Rückrufen für unterschiedliche Audi-Modelle mit dem Motor des Typs EA 896 bzw. EA 897 angeordnet. Auch bei diesen Fahrzeugen lassen sich Schadenersatzansprüche durchsetzen, wie zahlreiche Urteile, u.a. der Oberlandesgerichte Koblenz und Naumburg, zeigen.

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Bemerkenswert ist dabei auch ein Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2020 (Az.: 2 O 67/20). Es verurteilte die Audi AG bei einem A6 mit 3,0 Liter V6 Dieselmotor und der Schadstoffklasse Euro 5 zum Schadenersatz. „Ein Großteil der verbraucherfreundlichen Entscheidungen betraf bislang Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6. Das Urteil des LG Marburg zeigt, dass auch Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Motor und der Schadstoffklasse Euro 5 durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Audi musste auf Anordnung des KBA bisher verschiedene Modelle mit dem Motor EA 896 bzw. EA 897 zurückrufen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden kann. Anders als der durch den Abgasskandal bekannt gewordene kleinere Dieselmotor EA 189, der von der Konzernmutter VW gebaut wurde, wird der größere 3-Liter-Dieselmotor von Audi hergestellt. Neben zahlreichen Audi-Modellen wird dieser Motor beispielsweise auch im Porsche Cayenne, Porsche Macan oder VW Touareg eingesetzt.

Ähnlich wie bei Fahrzeugen mit dem EA 189 können auch bei Autos mit den größeren Motoren Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Beflügelt werden diese Ansprüche auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020. Der EuGH hat entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind. Ausnahmen seien nur möglich, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen.

„Funktionen wie die z.B. von Audi verwendete Aufheizstrategie sind damit unzulässig. Auch die bei Diesel-Fahrzeugen weit verbreiteten Thermofester bei der Abgasrückführung sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Betroffene Verbraucher können dementsprechend Schadenersatzansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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