Schadenersatz im Abgasskandal bei Mercedes GLK 350 – LG Stuttgart 46 O 67/20

/ 15.01.2021 / / 138

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG im Abgasskandal mit Urteil vom 16.12.2020 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 46 O 67/20). Daimler habe bei einem Mercedes GLK 350 CDI 4Matic eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht.

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Der Kläger hatte den Mercedes GLK 350 im Januar 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 verwendet. In der Motorsteuerung des Fahrzeugs kommt die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese bewirkt unter bestimmten äußeren Parametern eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Diese Parameter herrschen überwiegend im Prüfmodus NEFZ, jedoch deutlich seltener im realen Fahrbetrieb. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß dann höher ist als unter den Parametern des Prüfzyklus.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat keinen verpflichtenden Rückruf für dieses Mercedes-Modell angeordnet, Daimler bot jedoch freiwillig die Installation eines Software-Updates an.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und machte deshalb Schadenersatzansprüche geltend. Außerdem kämen noch weitere unzulässige Funktionen z.B. in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Daimler habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadenersatz verpflichtet, urteilte das LG Stuttgart.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die zwar vereinzelt auch im realen Fahrbetrieb, überwiegend aber nur im NEFZ-Prüfzyklus aktiv sei. Ob eine Abschalteinrichtung technisch ausschließlich auf dem Prüfstand funktioniert, wie beispielsweise beim VW-Dieselmotor EA 189, oder ob sie, wie hier, rein faktisch im Wesentlichen auf dem Prüfstand funktioniert, vermöge keine unterschiedliche Bewertung der Mechanismen als Abschalteinrichtung zu begründen, führte das Gericht aus. Dem Ziel, das Emissionsverhalten in der Praxis zu verbessern, laufe auch ein solcher Mechanismus klar zuwider, stellte das LG Stuttgart klar.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, so das Gericht. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

„Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 sind Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu einem höheren Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr führen. Auch die bei vielen Dieselfahrzeugen verwendeten Thermofenster bei der Abgasreinigung sind nach der Entscheidung des EuGH unzulässig. Die Rechtsprechung des LG Stuttgart wird durch das EuGH-Urteil noch bekräftigt. Die Chancen, Schadenersatz im Abgasskandal gegen Daimler durchzusetzen, sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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