UDI Festzins – Anleger der Nachrangdarlehen müssen Verluste befürchten

/ 21.12.2020 / / 385

Für Anleger diverser UDI-Nachrangdarlehen könnte es ganz bitter werden. Bei den Nachrangdarlehen UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14 droht der Zahlungsausfall. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilungen der betroffenen UDI-Gesellschaften am 18. Dezember 2020 veröffentlicht.

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„Anleger, die Geld in die UDI-Nachrangdarlehen investiert haben, müssen nach dieser Mitteilung mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Im schlimmsten Fall droht ihnen sogar der Totalausfall ihres investierten Geldes“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Die Anleger in die Kapitalanlagen UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14 haben den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt. Diese haben das Geld der Anleger ebenfalls in Form von Nachrangdarlehen an diverse Projektgesellschaften gegeben. Nach Angaben der Emittenten stecken nun einige der Projektgesellschaften in Zahlungsschwierigkeiten. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Probleme können sie ihrer Verpflichtung zu Zins- und Rückzahlung nicht nachkommen. Dabei berufen sie sich auf die gewährte Nachrangigkeit der Forderungen aus den Darlehen.

Das bedeutet, dass die UDI-Gesellschaften auf ihren Forderungen sitzenbleiben. Wie sie mitteilen, besteht die Gefahr, dass es zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall der noch bestehenden Zinsforderungen und Rückzahlungsansprüche kommen kann. Das hat wiederum zur Folge, dass die UDI-Gesellschaften ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht erfüllen können. Auch hier können Zins- und Rückzahlungen ganz oder teilweise ausbleiben.

„Mit Nachrangdarlehen gehen Anleger regelmäßig ein hohes Risiko ein. Aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen besteht die Gefahr, dass sie im Fall der Insolvenz der UDI-Gesellschaften leer ausgehen, da sie sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen. Allerdings wurde die Nachrangigkeit oftmals nicht wirksam vereinbart, weil die entsprechenden Klauseln in den AGB intransparent sind und den Anleger unangemessen benachteiligen. Dies gilt es zunächst zu prüfen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Darüber hinaus können die Anleger ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn Anlageberater und Vermittler sind verpflichtet, die Anleger über bestehende Risiken der Kapitalanlage, insbesondere über das Totalverlustrisiko, aufzuklären. „Sind sie ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können sie schadenersatzpflichtig sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) können auch Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen.

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