Abgasskandal: Schadenersatz bei Mercedes C 200 CDI – LG Stuttgart 10 O 126/20

/ 29.09.2020 / / 98

Immer häufiger wird Daimler im Abgasskandal wegen der Verwendung der sog. Kühlmittel-Sollwert.-Temperaturregelung zu Schadensersatz verurteilt. So stufte nun auch das Landgericht Stuttgart diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Daimler sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 27. August 2020 (Az.: 10 O 126/20).

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Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2013 einen Mercedes C 200 CDI mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. Rund sechs Jahre später, im September 2019, bot Daimler im Rahmen einer freiwilligen sog. Service-Maßnahme ein Software-Update an. Der Kläger machte allerdings Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geltend. Diese Funktion sorgt dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand reduziert wird, während sie im realen Straßenverkehr kaum aktiv ist und die Emissionswerte steigen.

Das LG Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass diese Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Der Kläger sei durch die Verwendung dieser Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er von Daimler die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.

Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Daimler nicht hinreichend widerlegen können, so das LG Stuttgart. Dabei bezog sich das Gericht auch auf die Äußerungen der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston vom 30. April 2020. Sie hatte  deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Eine solche Ausnahme ist nach Überzeugung des LG Stuttgart bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung nicht gegeben.

„Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wird von Daimler in verschiedenen Modellen eingesetzt. Für einige Modelle gab es deshalb einen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, für andere nicht. Die Gerichte kommen jedoch zunehmend zu der Überzeugung, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und Daimler schadensersatzpflichtig ist“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit dem OLG Naumburg hat inzwischen auch ein Oberlandesgericht entschieden, dass Daimler mit der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: 8 U 8/20). Dabei ging es um einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic, für den ein Rückruf des KBA vorlag.

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