Insolvenz der AvP – Apotheken können Aussonderungsrecht haben

/ 23.09.2020 / / 176

Die Insolvenz des Rezept-Abrechners AvP reißt bei vielen Apotheken ein tiefes Loch in die Kasse. Bis zu 3.500 Apotheken in Deutschland sollen Kunde bei AVP gewesen sein. Schätzungen zu Folge schuldet AvP ihnen im Schnitt 120.000 Euro, insgesamt also mehr als 400 Millionen Euro. Zudem sind noch weitere medizinische Dienstleister betroffen. „Betroffene Apotheken sollten jetzt dringend prüfen, ob sie Aussonderungsrechte geltend machen können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat bekanntlich am 16. September 2020 das vorläufige Insolvenzverfahren über die AvP Deutschland GmbH eröffnet (Az: 502 IN 96/20). Die Insolvenz bringt natürlich auch die Apotheken und anderen Kunden in ernsthafte Schwierigkeiten.

Eine der dringlichsten Fragen ist daher, ob es sich bei den Konten der AvP um klassische Treuhandkonten handelt, die eindeutig den jeweiligen Kunden zugeordnet werden können oder ob die Guthaben auf den Konten in die Insolvenzmasse eingehen. Nach Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werde dies noch geprüft. Offensichtlich hat es hier eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragsgestaltungen gegeben. „Für die geschädigten Kunden ist es natürlich wichtig, dass sie Aussonderungsrechte geltend machen können und die Guthaben nicht der Insolvenzmasse zufließen“ so Rechtsanwalt Seifert.

Sollten keine Aussonderungsansprüche geltend gemacht werden können, können die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sobald dieses eröffnet ist. Hier sei zwar nach ersten Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einer signifikanten Insolvenzquote zu rechnen, es bleiben aber auch erhebliche Verluste.

Die Insolvenz der AvP beschäftigt inzwischen auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Sie ermittelt gegen zwei Beschuldigte wegen Bankrotts, sprich betrügerischer Insolvenz. Es besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte noch vor der Insolvenz beiseite geschafft wurden. „Möglich, dass sich hier noch weiterer Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben können“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zunächst müssen aber bestehende Verträge mit der AvP gekündigt, Einzugsermächtigungen widerrufen und vor allem die Geltendmachung von Aussonderungsrechten geprüft werden.

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