OLG Dresden 8 U 1770/18 – Sparkasse durfte Sparverträge nicht kündigen

/ 28.11.2019 / / 1.293

Viele Sparkassen wollen langlaufende Sparverträge loswerden und verschicken Kündigungen an ihre Kunden. Das OLG Dresden hat ihnen jetzt einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Mit Urteil vom 21. November 2019 entschied das OLG, dass die Stadtsparkasse Zwickau drei Prämiensparverträge nicht kündigen durfte (Az.: 8 U 1770/18). In dem Fall ging es um Sparverträge mit einer 99-jährigen Laufzeit.

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Die Klägerin hatte die drei zwischen 1994 und 1996 abgeschlossenen Sparverträge geerbt und auf ihren Namen umschreiben lassen. In den Verträgen ist eine Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) vereinbart. Weiter heißt es in den Vertragsunterlagen, dass die Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrags fest vereinbart sein. Dabei listete die Prämienstaffel die Prämien für einen Zeitraum von 99 Jahren für jedes Jahr einzeln auf. Dennoch kündigte die Sparkasse Zwickau die Verträge im Jahr 2017.

Dagegen setzte sich die Sparerin erfolgreich zur Wehr. Das Landgericht Zwickau hatte ihre Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass in den Verträgen keine Laufzeit, sondern eine Höchstfrist vereinbart wurde und daher die Kündigung möglich war.

Das sah das OLG Dresden allerdings ganz anderes und kippte das erstinstanzliche Urteil. Das OLG stellte fest, dass eine Laufzeit von 1188 Monaten und nicht eine Höchstfrist vereinbart worden sei. Das erfolge schon aus dem Wortlaut der Verträge, die an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten sprechen. Die Sparkasse müsse sich an die selbst formulierte Laufzeit auch halten und könne die Verträge nicht vorzeitig kündigen, stellte das OLG Dresden klar.

Immer mehr Sparkassen sind in den letzten Wochen und Monaten dazu übergegangen, langlaufende Sparverträge zu kündigen. Vielfach gibt es aber keine rechtliche Grundlage für die Kündigungen. Der BGH hatte zwar entschieden, dass die Kündigung eines Sparvertrags möglich ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist, allerdings war in diesem Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart. „Sparverträge mit festen Laufzeiten sind von diesem Urteil nicht betroffen. Im Gegenteil: Denn gerade die Prämienzahlungen über die vereinbarte Laufzeit haben den Reiz für die Sparer ausgemacht. Eine Kündigung vor Ende der Laufzeit ist daher in der Regel nicht möglich“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

Verbraucher, deren Sparverträge gekündigt wurden, haben daher in vielen Fällen die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren.

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