Darlehen in Schweizer Franken – EuGH stärkt Verbraucherrechte C-260/18

/ 08.10.2019 / / 141

Fremdwährungsdarlehen, z.B. in Schweizer Franken, bergen ein erhebliches Wechselkursrisiko. Das bekamen viele Darlehensnehmer schmerzlich zu spüren als vor einigen Jahren der Wechselkurs des Schweizer Franken vom Euro entkoppelt wurde und der Franken deutlich an Wert zulegte. Folge war, dass die Schuldenlast für deutsche Kreditnehmer, die ihr Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen hatten, erheblich gestiegen ist.

Michael Staudenmayer

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Rechtsanwalt Michael Staudenmayer aus Stuttgart ist spezialisiert auf juristische Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie aus dem Steuerrecht.

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Der Europäische Gerichtshof hat nun erneut die Rechte der Verbraucher bei Fremdwährungsdarlegen gestärkt. Mit Urteil vom 3. Oktober 2019 entschied der EuGH, dass missbräuchliche Klauseln zur Wechselkursdifferenz zur Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrags führen können (Az.: C-260/18).

Konkret ging es vor dem EuGH um den Darlehensvertrag eines polnischen Ehepaars, das 2008 ein Hypothekendarlehen aufgenommen hatte. Das Darlehen war zwar in polnischen Zloty ausgezahlt worden, die Tilgung erfolgte allerdings in Schweizer Franken. Vor einigen Jahren war dies ein beliebtes Modell, um auch Verbraucher in Polen und anderen Staaten von den günstigen Zinssätzen beim Schweizer Franken profitieren zu lassen.

Allerdings waren die Kreditnehmer so auch dem Wechselkursrisiko ausgesetzt – und das machte sich schon bald bemerkbar. Der Kurs des Franken legte gegenüber dem Zloty mächtig zu, wodurch sich die Raten für die Kreditnehmer erheblich verteuerten.

Das polnische Ehepaar erhob nun Klage, um die Nichtigkeit ihres Darlehensvertrags feststellen zu lassen. Denn die Vertragsklausel über die Anwendung einer Wechselkursdifferenz, die darin bestehe, dass für die Auszahlung der Mittel auf den Ankaufkurs und für die Rückzahlung auf den Verkaufskurs zurückgegriffen werde, sei missbräuchlich. Sie führe zur Nichtigkeit des Vertrags.

Der EuGH bestätigte diese Auffassung. Die Klauseln über die Wechselkursdifferenz seien missbräuchlich. Sie könnten aber auch nicht gestrichen und einfach durch polnisches Recht ersetzt werden. Das führe dazu, dass der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam sein könnte. Die letzte Entscheidung muss nun das zuständige polnische Gericht treffen.

„Die Hoffnung auf eine Zinsersparnis bei Darlehensverträgen in Schweizer Franken hat sich vielfach nicht erfüllt. Im Gegenteil: Durch den Kursanstieg des Franken haben sich die Kredite für die Verbraucher verteuert. Die Rechtsprechung des EuGH zeigt nun, dass bei missbräuchlichen Klauseln zur Wechselkursdifferenz der gesamte Kreditvertrag unwirksam sein kann“, erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Schon 2017 hatte der EuGH entschieden, dass die Banken bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen auch umfassend über das Wechselkursrisiko aufklären müssen (Az.: C-186/16). „Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, kann die Klausel, die den Kreditnehmer zur Rückzahlung des Darlehens in der fremden Währung verpflichtet, unwirksam sein“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

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