KG Berlin 4 U 70/19 – Händler muss im Abgasskandal Neufahrzeug liefern

/ 01.10.2019 / / 279

Auch das Kammergericht Berlin positioniert sich im VW-Abgasskandal in aller Deutlichkeit auf Seiten der Verbraucher Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 26. September 2019, dass der Käufer eines von Abgasmanipulationen betroffenen VW Touran 1,6 TDI Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion hat (Az.: 4 U 70/19).

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Damit hat ein weiteres Oberlandesgericht im Abgasskandal verbraucherfreundlich entschieden – unabhängig davon, ob es um Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs oder um die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geht. „Dabei ist der Urteil des KG Berlin an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Kläger hat nicht nur Anspruch auf die Lieferung eines Neufahrzeugs, er muss sich auch keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist die Rechtslage zudem so eindeutig, dass es noch nicht einmal die Revision zuließ, so dass das Urteil bereits rechtskräftig ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das KG Berlin ist mit dem Urteil der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Der BGH hatte schon Anfang des Jahres erklärt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und die Käufer Anspruch auf Ersatz haben. Auch das OLG Stuttgart hat kürzlich entschieden, dass der Käufer eines Skoda Octavia im Abgasskandal Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion hat (Az.: 5 U 45/18). Ähnlich hat z.B. auch das OLG Hamburg entschieden (Az.: 4 U 97/17). In weiteren Urteilen haben Oberlandesgerichte den geschädigten Käufern Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen.

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Die Rechtsprechung im Abgasskandal hat sich eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entwickelt und auch wenn das Musterverfahren gegen VW inzwischen eröffnet wurde, können Ansprüche in einer Einzelklage nach wie vor geltend gemacht werden. „Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren in der Regel erst Ende 2019. Die Verjährung bezieht sich nur auf den Motor EA 189. Ansprüche bei Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3-Liter-Dieselmotoren sind von der Verjährungsfrist Ende 2019 nicht betroffen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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