VW-Bulli mit unzulässiger Abschaltvorrichtung? OLG Düsseldorf verlangt Gutachten für den T5

/ 19.09.2019 / / 868

Der VW -Bulli TV nimmt im Abgasskandal eine besondere Rolle ein. Ohne dass das jemals mal wirklich überprüft wurde, bzw. ohne dass Ergebnisse von Überprüfungen bekannt gegeben worden sind, bleibt der T5 das einzige Fahrzeug der EA189-Flotte, das angeblich nicht vom Abgasskandal betroffen sein soll. Warum man hier ohne Schummeleien ausgekommen sein soll, wenn es beim Polo nicht möglich war, entzieht sich jeder Logik.

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Die Mönchengladbacher Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte ist seit Ende 2015 überzeugt, dass auch der T5 betroffen sein muss und führte in Person von Dr. Gerrit W. Hartung schon früh Klagen gegen den Volkswagenkonzern. Eine dieser Klagen war vom Landgericht Mönchengladbach abgewiesen worden mit dem Hinweis, dass es keine Erkenntnisse für den Einsatz unzulässiger Abschaltvorrichtungen gebe.

„Genau darum geht es doch,“ führte Dr. Hartung an und erreichte jetzt vor dem OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-13 U 18/19 mehr als einen Achtungserfolg gegen den Volkswagenkonzern: Das Gericht schloss sich der Meinung des Landgerichtes, dass ein Beweis für das Nichtvorhandensein nicht erbracht werden muss, nicht an und hat nun per Beweisbeschluss ein Gutachten angefordert.

Dieses soll feststellen, ob ein T5 auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten zeigt, als im Realbetrieb, zudem soll das Gutachten ergeben, ob und in welchem Umfang die Stickoxid-Emissionen die geforderten Richtwerte überschreiten.

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde nicht irgendwer beauftragt, sondern Prof. Dr. Pischinger von der renommierten Technischen Hochschule Aachen. Der Abgasexperte wird dem T5 auf den Zahn fühlen. Der Gutachter ist Lehrstuhlinhaber für Verbrennungskraftmaschinen.

Die Frage ist, ob sich weitere T5-Besitzer jetzt zur Klage entscheiden sollten. Dazu Dr. Hartung: „Natürlich ist es sicherer, mit einem vorliegenden Gutachten in eine Klage zu gehen, andererseits tickt die Uhr. Je eher Klage eingereicht wird, je eher wird entscheiden!“ Da, wo eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, sollte zeitnah geklagt werden, falls Schadensersatz gefordert werden soll.

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Für den T5 bedeutet der aktuelle Beweisbeschluss, dass weitere Landgerichte mit einer Klageabweisung vorsichtig sein werden und mit einem gewonnen Landgerichtsverfahren zumindest die Vergleichsbereitschaft von Volkswagen um ein Vielfaches ansteigt.
Rechtsanwalt Dr. Hartung ist Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal und steht für eine unverbindliche Erstberatung mit kostenloser Abfrage der Rechtsschutzversicherung gern zur Verfügung.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
Kategorien: Abgasskandal Schlagwörter: /

Ein Kommentar zu “VW-Bulli mit unzulässiger Abschaltvorrichtung? OLG Düsseldorf verlangt Gutachten für den T5”

  1. Stephan Huber sagt:

    Schön, dass es an dieser Stelle weiter geht.
    Herr Prof. Dr. Pischinger ist auch noch Geschäftsführer und Gesellschafter der
    FEV Europe, welche unter anderen auch einem Standort in Wolfsburg hat.
    FEV ist dann vermutlich auch ein Dienstleister für Volkswagen.
    Das Gutachten wird dann in der Tat nicht von irgendwem erstellt.

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