Humanimity Service GmbH insolvent

/ 01.03.2019 / / 657

Überraschend kommt es nicht: Die Humanimity Service GmbH kann die Zahlungsunfähigkeit nicht abwenden und wird deshalb Insolvenz anmelden. Das teilte der Geschäftsführer der Gesellschaft in einer Info-Mail mit.

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Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Die Insolvenz trifft vor allem auch die Anleger, die der Humanimity Service GmbH Nachrangdarlehen gewährt haben und nun mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen müssen.

Nachrangdarlehen sind eine sehr riskante Geldanlage. Die Forderungen der Anleger werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass zunächst die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient werden. Sollte dann noch etwas zu holen sein, kämen auch die Anleger an die Reihe. In der Regel reicht die Insolvenzmasse dazu aber nicht aus“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Die Schwierigkeiten bei der Humanimity Service GmbH sind nicht neu. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte der Gesellschaft schon mit Bescheid vom 23. Januar aufgegeben, ihr Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, da sie nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Das bedeutet, dass sie die Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen muss. Doch dazu ist die Gesellschaft nicht in der Lage. Die Gründe dafür erläutert der Geschäftsführer in seiner Info-Mail: Die Darlehen seien demnach vollständig in die laufenden Entwicklungsprojekte und steigende Betriebskosten investiert worden. Ausbleibende Umsätze und Probleme mit dem Software-Dienstleister sorgten jedoch für Schwierigkeiten. Mit den Entwicklern und den Lizenzgebern der Software konnte immerhin erreicht werden, dass die Verbindlichkeiten der Humanimity Service GmbH gestundet werden, so dass die Zahlungsunfähigkeit zunächst vermieden werden konnte.

Der Umsatz sei inzwischen komplett eingebrochen und auch die vorrangigen Stundungsvereinbarungen liefen im März aus, heißt es weiter in der Info-Mail. Vor diesem Hintergrund könne die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr abgewendet werden und es müsse Insolvenzantrag gestellt werden. Angestrebt werde ein sog. Schutzschirmverfahren.

Die Forderungen der Geber der Nachrangdarlehen werden im Insolvenzverfahren, wie schon erwähnt, nachrangig behandelt. Das heißt, dass sie komplett leer ausgehen können. Das gilt auch für die Anleger, die ihre Darlehensverträge bereits gekündigt haben, da eine Rückzahlung jetzt nicht möglich ist.

Rechtsanwalt Buerger ist mit den speziellen Risiken bei Nachrangdarlehen vertraut und weiß, dass es häufig rechtliche Möglichkeiten gibt, die finanziellen Verluste doch noch abzuwenden. Dazu kann zunächst geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vorformulierte und intransparente Klauseln in den AGB führen dazu., dass die Klauseln unwirksam sind.

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Forderungen können sich gegen die Vermittler der Nachrangdarlehen richten, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt haben, oder auch gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer, wenn diese z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.

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