BGH stuft unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel ein – Auswirkungen auch für Mercedes und andere Autobauer

/ 25.02.2019 / / 114

Eine unzulässige Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar und die geschädigten Käufer haben Anspruch auf Ersatz. Der BGH hat im Abgasskandal erstmals klare Maßstäbe definiert und sich dabei klar auf Seiten der Verbraucher positioniert.

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Der BGH hat zwar kein Urteil gesprochen, doch auch von seinem Hinweisbeschluss dürfte eine klare Signalwirkung ausgehen. „Davon dürften nicht nur VW-Kunden, sondern z.B. auch Mercedes-Kunden profitieren, wenn sie ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben haben. Generell kann der Hinweisbeschluss für alle Verbraucher wichtig sein, die ein Fahrzeug gekauft haben, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden – unabhängig vom Hersteller“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Entscheidend ist, dass der BGH in seinem Hinweisbeschluss illegale Abschalteinrichtungen als Sachmangel einstuft. Durch die Abgasmanipulationen bestehe die Gefahr, dass den betroffenen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis durch die Behörden entzogen wird und somit die Fahrzeuge nicht für die gewöhnliche Verwendung genutzt werden können, so der BGH. Dementsprechend habe der Kunde Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz.

Der Hinweisbeschluss des BGH bezieht sich auf die Klage eines Tiguan-Käufers gegen seine Händler auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Da sich beide Parteien noch außergerichtlich geeinigt haben, wurde die Revision zurückgezogen und das Verfahren vor dem BGH abgesagt. Dennoch hat der BGH seine Rechtsauffassung klargemacht und damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. „Forderungen gegen Händler können innerhalb der Gewährleistungsfristen nun besser durchgesetzt werden. Im VW-Abgasskandal ist das in erster Linie für anhängige Verfahren relevant. In Fällen anderer Autohersteller wie Audi, Porsche oder Mercedes können ggf. noch Forderungen gegen den Händler durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

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Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschluss des BGH auch Auswirkungen auf Klagen gegen den Hersteller hat. Hierbei geht es darum, ob VW seine Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Hier haben bereits etliche Gerichte entschieden, dass VW sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. „Auch wenn sich der BGH konkret zu dieser Frage nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass sich auch hier die verbraucherfreundliche Rechtsprechung noch weiter gefestigt hat. Ansprüche gegen VW können auch weiterhin geltend gemacht werden, da sie in der Regel erst Ende 2019 verjähren“, erklärt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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