VW-Vorstand im Abgasskandal: Käufer nicht geschädigt

/ 11.02.2019 / / 130

Rund 11 Millionen Fahrzeuge sind weltweit vom VW-Abgasskandal betroffen. Allein in Deutschland sind es etwa 2,6 Millionen Fahrzeuge. Dennoch hätten die Kunden „weder Verluste noch Schäden erlitten“, sagte jetzt eine VW-Vorständin im Interview mit dem Handelsblatt.

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„Angesichts des enormen Schadens, den VW durch die Abgasmanipulationen angerichtet hat, macht eine solche Aussage im Grunde genommen nur noch sprachlos. Schuldbewusstsein scheint es in der Vorstandsetage nach wie vor nicht zu geben, obwohl Millionen Kunden durch die Abgasmanipulationen betrogen wurden und einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der entstandene Schaden auch ersetzt wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der bereits zahlreiche geschädigte Verbraucher im Abgasskandal vertritt.

Bei VW wird dies offenbar immer noch anders gesehen. Schließlich seien die betroffenen Fahrzeuge „sicher und fahrbereit“, führte die Vorständin aus. Für Schadensersatzklagen der Verbraucher gebe es daher auch keine Rechtsgrundlage. „Glücklicherweise hat die Frau diese Auffassung relativ exklusiv. Zahlreiche Gerichte sehen das anders und haben den Verbrauchern inzwischen Schadensersatz zugesprochen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Immer mehr Gerichte sehen in den Abgasmanipulationen, die VW beim Dieselmotor EA 189 vorgenommen hat, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden. VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Rechtsauffassung wurde erst kürzlich vom OLG Köln bestätigt. Mit Beschluss vom 3. Januar 2019 wies es eine Berufung von Volkswagen im Dieselskandal zurück und machte deutlich, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht habe und einem Audi-Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 18 U 70/18). Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Auch das OLG Oldenburg bezog in einem Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2018 deutlich Stellung und ließ erkennen, dass es einer Klage eines durch den Abgasskandal geschädigten Verbrauchers voraussichtlich stattgeben werde (Az.: 14 U 60/18). VW hatte nach diesem Hinweisbeschluss die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgezogen.

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„Schadensersatzansprüche gegen VW lassen sich durchsetzen und können in vielen Fällen auch noch geltend gemacht werden, da die Forderungen noch nicht verjährt sind“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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