EN Storage – LG Stuttgart verurteilt Anlageberater und Wirtschaftsprüfer zu Schadensersatz

/ 08.02.2019 / / 820

Ein Anlageberater und ein Wirtschaftsprüfer der insolventen EN Storage GmbH müssen einer Anlegerin Schadensersatz leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30. Januar 2019 entschieden.

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„Das Gericht sah sowohl die fehlerhafte Anlageberatung als auch die Verletzung der Auskunftspflicht durch den Wirtschaftsprüfer letztlich als kausal für die Anlageentscheidung und den daraus resultierenden Schaden für unsere Mandantin an“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die den Schadensersatzanspruch durchsetzte.

„Unsere Mandantin wollte in eine sichere Kapitalanlage ohne Totalverlustrisiko investieren. Die Beteiligungen bei der EN Storage GmbH wurden ihr als ,bombensicher‘ angepriesen, so dass sie sich zum Kauf entschloss“, so Rechtsanwalt Looser. Mit Kauf- und Überlassungsvertrag erwarb die Klägerin im Juli 2015 vier Storage-Systeme zum Gesamtpreis von 28.000 Euro und im Oktober 2015 ein weiteres System zum Preis von 8.000 Euro. Daraufhin erhielt sie durch den Wirtschaftsprüfer Bestätigungen über den Eingang des Kaufpreises, den Übergang des Eigentums der Storage-Anlagen auf die EN Storage GmbH, über die Auslieferung und Aufschaltung der Systeme sowie über das Vorliegen eines Nutzungsvertrags zwischen der EN Storage GmbH und einem Kunden aus der Industrie oder staatlichen Nutzer. Zudem erhielt sie Eigentumszertifikate über die Storage-Systeme.

Das Ende ist bekannt. Nach der Insolvenz der EN Storage GmbH wurde bekannt, dass die Storage-Systeme nicht existieren und den Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust drohen.

Das konnte in diesem Fall jedoch abgewendet werden. Das LG Stuttgart verurteilte den Berater und den Wirtschaftsprüfer dazu, den entstandenen Schaden zu ersetzen und auch für alle weitere Schäden aufzukommen, z.B. wenn es zu Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter kommt.

Das Gericht führte aus, dass zwischen der Klägerin und dem Berater ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen ist und der Anlageberater seine daraus resultierenden Informationspflichten verletzt habe. Er habe es versäumt, die Anlegerin über das bestehende Verlustrisiko aufzuklären. Ein Schadensersatzanspruch bestehe auch gegenüber dem Wirtschaftsprüfer, da dieser seine Auskunftspflichten verletzt habe.

Schon im Werbeflyer und in den Kauf- und Überlassungsverträgen wurde darauf hingewiesen, dass ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer u.a. den Erwerb der Storage-Systeme und den Abschluss der Nutzungsverträge bestätige. Dies habe der Kapitalanlage den Anschein von Seriosität gegeben. Tatsächlich sei bis auf die Sichtung und Zuordnung der Unterlagen aber keine weitere Prüfung erfolgt.

Durch die vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Schreiben und Bestätigungen von Vertragsinhalten sei stillschweigend ein Auskunftsvertrag zwischen der Klägerin und dem Wirtschaftsprüfer zu Stande gekommen, führte das LG Stuttgart aus. Allerdings seien die Auskünfte und Bestätigungen der Wirtschaftsprüfers pflichtwidrig erfolgt. Nach Überzeugung des Gerichts hat die EN Storage GmbH die Speichersysteme nie erworben und vermietet. Dies ergebe sich schon aus dem Geständnis des inzwischen verurteilen ehemaligen Geschäftsführers der EN Storage GmbH.

Die durch den Wirtschaftsprüfer bestätigten Verträge hätten nie vorgelegen. Zudem wurde durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass die Storage-Systeme vorhanden und die Anleger Eigentümer sind. Auch dies sei fehlerhaft, so das LG Stuttgart. Die Anleger hätten aber davon ausgehen dürfen, dass die Verträge und Bestätigungen und mit der berufsüblichen Sorgfalt eines Wirtschaftsprüfers geprüft wurden. Dies sei nicht geschehen. Eine über die bloße Sichtung hinausgehende Prüfung sei nie erfolgt. Darüber hätten die Anleger wenigstens informiert werden müssen.

Zumindest für den zweiten Erwerb von Storage-Systemen durch die Klägerin seien die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers auch kausal gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon Bestätigungsschreiben und Eigentumszertifikate erhalten habe.

„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber es zeigt, dass die Anleger der EN Storage GmbH nicht auf ihrem Schaden sitzenbleiben müssen, sondern ihre Ansprüche gegenüber Anlageberatern und Wirtschaftsprüfern durchsetzen können“, so Rechtsanwalt Looser.

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